Nebenkosten Kaufvertrag 

 

 

 

  1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung (mindestens vom Grundstückswert): 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
  2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht): 1,1%
  3. Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung: Kosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunden- errichters zzgl. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren: ca 1,5-2,5% 
  4. Grundverkehrsverfahren: Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben sind länderweise unterschiedlich.
  5. Übernahme der Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen durch den Erwerber: Es besteht KEIN Rechtsanspruch auf Übernahme. Im jeweiligen Einzelfall sind sowohl die Möglichkeiten der Übernahme als auch allfällige, daraus resultierende Belastungen zu ermitteln.
  6. Allfällige Anliegerleistungen wie Aufschließungskosten, Kosten der Baureifmachung des Grundstückes, Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon, etc.): laut Vorschreibung der Gemeinde.
  7. Vermittlungshonorar: Berechnungsbasis ist der Wert. Er besteht idR aus dem Kaufpreis zzgl. übernommener Verpflichtungen, Hypotheken, geldwerter Lasten, Haftungsübernahmen, Verbindlichkeiten, etc. §16(1). Die gesetzliche Honorarobergrenze jeweils vom Käufer und Verkäufer beträgt:
    1. bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften / Liegenschaftsanteilen: 3% des Gesamtkaufpreises zzgl. 20% Ust.
    2. Die Übernahme des Honorars einer Vertragsseite durch die andere ist zulässig, solange WEDER die Höchstsumme beider Seiten NOCH das 2-fache des Maximalhonorars der eigenen Seite überschritten wird.
    3. UNZULÄSSIG ist die Überwälzung auf Suchende bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern. §12(2)

 

 

Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis (§ 25a GGG):

Der entgeltliche Erwerb von Eigenheimen (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Bau­ grundstück) ist bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,– von der Grundbuchs­ eintragungsgebühr befreit, wenn der Erwerb des Eigentums (bzw. Baurechts oder Super­ ädifikats) einem dringenden Wohnbedürfnis des Erwerbers dient und das Rechtsgeschäft nach dem 31. 03. 2024 abgeschlossen wurde. Die Gebührenbefreiung ist temporär befris­ tet und gilt für Anträge, die beim Grundbuchsgericht nach dem 30. 06. 2024, aber vor dem 01. 07. 2026 einlangen. Die Befreiung gilt gleichermaßen für die Eintragung von Pfandrech­ ten zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Wohn­ stätte aufgenommen werden.

 

Ergänzung zu den Grundbuchseintragungsgebühren (II 2., III 2., IV 1.)

Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis (§ 25a GGG):

Der entgeltliche Erwerb von Eigenheimen (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Bau­ grundstück) ist bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,– von der Grundbuchs­ eintragungsgebühr befreit, wenn der Erwerb des Eigentums (bzw. Baurechts oder Super­ ädifikats) einem dringenden Wohnbedürfnis des Erwerbers dient und das Rechtsgeschäft nach dem 31. 03. 2024 abgeschlossen wurde. Die Gebührenbefreiung ist temporär befris­ tet und gilt für Anträge, die beim Grundbuchsgericht nach dem 30. 06. 2024, aber vor dem 01. 07. 2026 einlangen. Die Befreiung gilt gleichermaßen für die Eintragung von Pfandrech­ ten zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung einer solchen Wohn­ stätte aufgenommen werden.

 

 

 

   

 

 

-bb  ellerstöckel Süd- Südoststeiermark

AKTUELLE OBJEKTE

 

ROTschild Immobilien

Mag. Christiane K. Ortner, akad. Immobiienmanager und Sachverständige

 

Ich bin für Sie telefonisch erreichbar:
🕗Mo-Fr: 08:00 bis 18:00 Uhr 

und nach individueller Vereinbarung

 

📞 +43 (0)699 11809292

📩 office@rotschild-immobilien.com

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rotschild Immobilien- Mag. Christiane Ortner / Graz / Bad Gleichenberg / Steiermark +43 699 11809292 office@rotschild-immobilien.com

Anrufen

E-Mail