Allgemeinde Geschäftsbedingungen- Mag.Christiane Katharina Ortner- ROTSchild Immobilien
Stand 01/2018


I

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerInnen, BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. II Nr. 268/2010, sowie das Maklergesetz, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt. Und diese Bestimmungen gelten für die gesamte derzeitige und zukünftige Geschäftsverbindung zwischen der Firma Mag.Christiane K. Ortner- ROTSchild Immobilien und dem Kunden.

Soweit die nachstehenden AGB´s mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. II Nr. 268/2010 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. I Nr. 58/2010 im Widerspruch stehen, gehen die AGB´s diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung mit dem Kunden beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
Diese AGB´s gelten ohne ausdrücklichen Verweis darauf, und bei Beginn einer Geschäftsbeziehung werden diese ohne ausdrückliche Zustimmung als angenommen anerkannt. Abweichungen von diesen vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur mit schriftlicher Änderung durch die Firma Mag.Christiane K. Ortner- ROTSchild Immobilien.

II
Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Die von der Firma Mag.Christiane K. Ortner - ROTSchild Immobilien angefertigten Unterlagen / Pläne / Darstellungen beruhen auf den Vorlagen der übergebenen Unterlagen des jeweiligen Verfügungsberechtigten der betreffenden Liegenschaft. Zu den Naturmassen und tatsächlichen Übereinstimmungen wird keine Gewähr geleistet.
Desweiteren wird keine Gewähr für Druckfehler in Printmedien sowie für Schreib- und Übermittlungsfehler im Internet bzw. im Onlinebereich übernommen.

III
Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an dritte Personen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Ebenso ist die Vervielfältigung und Verbreitung der von uns zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen (Expose, Planskizzen, Fotos etc) zu kommerziellen Zwecken nicht gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich ebenso auch auf die im Internet bereitgestellten Verkaufsunterlagen.


IV

Wenn ein vom Makler/von der Maklerin angebotenes Objekt dem Kunden bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Angebotsübermittlung mittels eingeschriebenen Briefes oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise dem Makler mitzuteilen.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

V
Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes nach unserer Wahl die Dienste einer weiteren befugten Maklerfirma in Anspruch zu nehmen wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
Weder dem Auftraggeber noch dem zugeführten Interessenten entstehen daraus irgendwelche Mehrkosten.

VI
Die Provisionspflicht entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (Herstellung und Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien) des vermittelten Geschäftes zum Abschluß eines Vertrages über das von uns angebotene Objekt bzw. mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten. Dafür ist es gleichgültig, ob diese Einigung mit oder ohne unsere Intervention, und auch wann sie zustandegekommen ist, sowie ob der Vertragsabschluß zu den angebotenen oder zu anderen Konditionen erfolgt. Der Makler hat gemäß § 6 Abs 3 MaklerG auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre.

VII
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch
- wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
- mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 

- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
- wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

VIII
Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

IX
Wird dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn
- der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

X
Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit dem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.

XI
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.
Alle vom Kunden zu erbringenden Zahlungen sind binnen 7 Kalendertagen ohne jegliche Abzüge oder Einbehalte/ Aufrechnungen fällig. Der Kunde hat dem Makler allfällige Änderungen (Name/Adresse/Rechtsform etc) unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt keine diesbezügliche Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesandt wurden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Makler berechtigt ist, die Verfolgung seiner Forderung nach der ersten Mahnung an eine Rechtsanwaltskanzlei oder an ein Inkassoinstitut zu übergeben. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug und wurde er unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt, so sind allenfalls nach bereits erfolgter Rechnungslegung gewährte Nachlässe hinfällig und die ursprünglich (vor Rechnungslegung) vereinbarte Provisionshöhe fällig. Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer und allfällige zusätzliche Kosten und Gebühren werden getrennt ausgewiesen. Die Firma Mag.Christiane K.Friedl- ROTSchild Immobilien haftet nicht für Schäden, welche dem Kunden aufgrund der Nichtbeachtung des zwischen ihm und dem Makler abgeschlossenen Vertrages und seiner Bestandteile sowie insbesondere durch Nichtbeachtung dieser AGB verursacht wurden.


Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag die gesetzlichen Zinsen zu verlangen, somit 4 % von Verbrauchern und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 352 UGB von Unternehmern

XII
Die Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die dem Kunden im Rahmen der Besichtigung eines von uns angebotenen Objektes entstehen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für Dritte, insbesondere für jene Personen, die in Begleitung des Kunden an einer Objektbesichtigung teilnehmen. Ausgenommen davon sind Schäden die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unseres Mitarbeiters welcher die Besichtigung durchführt, beruhen.

XIII
Werden die im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen, Planunterlagen, Immobilienfotos, Immobilienbeschreibungen, Exposes zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet wird (z.Bsp. das unbefugte Kopieren von der Homepage bzw. einer geschaltenen Immobilienplattform - speziell das "Schmarotzen an fremder Leistung“ wird Mag.Christiane K. Ortner- ROTSchild Immobilien den gesetzlichen Schutz in vollem Umfang in Anspruch nehmen und im Zuge des §12 UWG auf Unterlassung klagen. Schadenersatzansrpüche bleiben davon unberührt und werden ebenfalls einfordern. Jegliche Verwendung des Inhalts bedarf unserer schrifltichen Genehmigung.

XIV
Erfüllungsort ist Bad Gleichenberg / Feldbach.  Für alle aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und dem Makler resultierenden Streitigkeiten werden, soweit zulässig, als ausschließlicher Gerichtsstand Graz und die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Graz vereinbart.
Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.


 

 

 

 

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