Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
• Haupt- oder Untermietzins,
• anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Angaben,
• einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),
• einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter oder Vermieter vereinbart werden
INebenkosten bei Mietverträgen
Unter »Wohnräumen« sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwie- gend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und ande- rer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Haus- gärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Ge- bäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abge- schlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fallen daher nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch mitvermietete Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohn- raum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nut- zung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwiegende Nut- zung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.
Für Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Räumlichkeiten, die zu anderen als Wohnzwecken gemietet werden (Geschäftsräume, neutrale Objekte), ist eine Vergebührung in Höhe von 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes, zu entrichten.
Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechts- anwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.
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-bb ellerstöckel Süd- Südoststeiermark
ROTschild Immobilien
Mag. Christiane K. Ortner, akad. Immobiienmanager und Sachverständige
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